AuslWBG
Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten (Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds - AuslWBG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
25.08.1952
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
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§ 26 AuslWBG – Zurücknahme der Anmeldung

(1) Der Anmelder kann die Anmeldung nur zurücknehmen, solange der Auslandsbevollmächtigte noch nicht über sie entschieden hat.
(2) Der Auslandsbevollmächtigte benachrichtigt die Prüfstelle, den Aussteller sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten von der Zurücknahme der Anmeldung und gibt den Auslandsbond zurück oder veranlaßt seine Freigabe.