Für einen Auslandsbond, der vernichtet ist oder der aus einem anderen Grunde von keinem Anmeldeberechtigten zur Anerkennung vorgelegt werden kann, wird vorbehaltlich des §
6 im Prüfungsverfahren ein Feststellungsbescheid erteilt, wenn der Auslandsbond nach §
10 angemeldet und wenn festgestellt wird, daß der Anmelder als rechtmäßiger Erwerber im Sinne des §
38 Abs. 3 gilt. Der Feststellungsbescheid gewährt die in §
53 bezeichneten Entschädigungsansprüche.