AuslWBG
Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten (Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds - AuslWBG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
25.08.1952
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
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§ 43 AuslWBG – Zurücknahme der Anmeldung

(1) Der Anmelder kann die Anmeldung nur zurücknehmen, solange weder die Prüfstelle den Auslandsbond anerkannt (§ 44) noch die Kammer für Wertpapierbereinigung über die ihr vorgelegte Anmeldung (§ 45) entschieden hat.
(2) Die Prüfstelle benachrichtigt den Auslandsbevollmächtigten, den Aussteller sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten von der Zurücknahme der Anmeldung und gibt den Auslandsbond, wenn er vorgelegt worden ist, zurück oder veranlaßt seine Freigabe. War die Anmeldung bereits der Kammer für Wertpapierbereinigung vorgelegt worden, so ist ihr die Zurücknahme der Anmeldung unverzüglich zuzuleiten.