Zehnte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche
Auslandsbonds (Zweite Verlängerung der Anmeldefrist) (AuslWBGDV 10)
AuslWBGDV 10 vollständig anzeigen
§ 3 AuslWBGDV 10 – Inkrafttreten |
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Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.