Titel jede Entscheidung, jeder gerichtliche Vergleich und jede öffentliche Urkunde, auf die oder den der jeweils auszuführende Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag nach §
1 Absatz 1 Nummer 1 oder das jeweils durchzuführende Abkommen nach §
1 Absatz 1 Nummer 2 Anwendung findet, und