§ 25 AVAG 2001 – Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache |
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(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Staat anzuerkennen ist, sind die §§
3 bis
6,
8 Absatz 2, die §§
10 bis
12, §
13 Absatz 1 bis 3, die §§
15 und
16 sowie §
17 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt das Gericht, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.