(2) Hat der Bundesgerichtshof eine Anordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit §
45 Absatz 1 Nummer 1 erlassen, so ist in Abweichung von §
17 Absatz 3 Satz 3 ein Zusatz aufzunehmen, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.