Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
AVV vollständig anzeigen
§ 1 AVV – Anwendungsbereich |
 |
Diese Verordnung gilt für
- 1.
die Bezeichnung von Abfällen,
- 2.
die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit.