§ 23 AWaffV – Zulassung zum Lehrgang |
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(1) Zur Teilnahme an den Lehrgängen oder Schießübungen im Sinne des §
22 dürfen nur Personen zugelassen werden,
- 1.
die auf Grund eines Waffenscheins oder einer Bescheinigung nach §
55 Abs. 2 des Waffengesetzes zum Führen einer Schusswaffe berechtigt sind oder
- 2.
denen ein in §
55 Abs. 1 des Waffengesetzes bezeichneter Dienstherr die dienstlichen Gründe zum Führen einer Schusswaffe bescheinigt hat oder denen von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung nach Absatz 2 erteilt worden ist.
Die verantwortliche Aufsichtsperson hat sich vor der Aufnahme des Schießbetriebs vom Vorliegen der in Satz 1 genannten Erfordernisse zu überzeugen.
(2) Die zuständige Behörde kann Inhabern einer für Kurzwaffen ausgestellten Waffenbesitzkarte und Inhabern eines Jagdscheins, die im Sinne des §
19 des Waffengesetzes persönlich gefährdet sind, die Teilnahme an Lehrgängen oder Schießübungen der in §
22 genannten Art gestatten.
Fußnoten:
(+++ §§ 22 bis 25: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Nr. 2 Buchst. c WaffGBundFreistV +++)