(1) Ist eine Straftat nach §
17 oder §
18 oder eine Ordnungswidrigkeit nach §
19 begangen worden, so können folgende Gegenstände eingezogen werden:
- 1.
Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
- 2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.