§
14a ist erstmals auf Unternehmenserwerbe anzuwenden, von denen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach dem 17. Juli 2020 Kenntnis erlangt. Für vor dem in Satz 1 genannten Tag bekannt gewordene Unternehmenserwerbe sind die §§
55,
57,
58,
59,
61 und
62 der Außenwirtschaftsverordnung in der am 16. Juli 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden.