AWG 2013
Außenwirtschaftsgesetz (AWG 2013)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
06.06.2013
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.2.2026 I Nr. 27
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§ 6c AWG 2013 – Pflichten und Befugnisse des Anteilspflegers

(1) Der Anteilspfleger ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(2) Der Anteilspfleger ist nicht zur Veräußerung des Gesellschaftsanteils des Gesellschafters berechtigt, dessen Rechte und Pflichten er wahrnimmt.