AwSV
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
18.04.2017
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 256 V v. 19.6.2020 I 1328
§§ 57 bis 60 treten gem. § 73 Satz 1 dieser V am 22.4.2017 in Kraft
Ersetzt V 753-13-1 v. 31.3.2010 I 377 (WasgefStAnlV)
AwSV vollständig anzeigen

§ 11 AwSV – Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt

Das Umweltbundesamt kann Gemische nach Maßgabe von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse einstufen. § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.