(1) Sofern keine Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung abgegeben wurde, hat der Beförderer eine summarische Ausgangsanmeldung nach Artikel 271 der
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 innerhalb der Fristen des Artikels 244 der Delegierten
Verordnung (EU) 2015/2446 bei der Ausgangszollstelle abzugeben. Die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung nach Artikel 245 der Delegierten
Verordnung (EU) 2015/2446 sind zu berücksichtigen.