AWV 2013
Außenwirtschaftsverordnung (AWV 2013)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
02.08.2013
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Hinweise:
Änderung durch Art. 1 V v. 14.10.2026 I Nr. 300 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
V in Kraft gem. § 83 Satz 1 iVm Art. 4 Abs. 1 Satz 1 G v. 6.6.2013 I 1482 mWv 1.9.2013
AWV 2013 vollständig anzeigen

§ 26 AWV 2013 – Aufzeichnungspflichten

(1) Der Ausführer ist verpflichtet, für jede von einer Zollstelle vorgenommene Abschreibung gemäß § 23 oder § 25 unter Bezugnahme auf die Ausfuhranmeldung ausführliche Register oder Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen folgende Angaben enthalten:
1.
die Registriernummer der Ausfuhranmeldung,
2.
das Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung,
3.
die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Abschreibung vorgenommen wurde,
4.
die Antragsnummer der Genehmigung,
5.
die Menge oder den Wert der abgeschriebenen Waren und
6.
die Restmenge oder den Restwert der Waren.
(2) Die Register oder Aufzeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.