AWV 2013
Außenwirtschaftsverordnung (AWV 2013)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
02.08.2013
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Hinweise:
Änderung durch Art. 1 V v. 14.10.2026 I Nr. 300 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
V in Kraft gem. § 83 Satz 1 iVm Art. 4 Abs. 1 Satz 1 G v. 6.6.2013 I 1482 mWv 1.9.2013
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§ 4 AWV 2013 – Erteilung von Genehmigungen

(1) Genehmigungen können in Form von Einzelgenehmigungen, Sammelgenehmigungen oder Allgemeingenehmigungen erteilt werden.
(2) Eine Sammelgenehmigung kann einem Antragsteller für eine unbestimmte Anzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte oder Handlungen mit einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern oder Bestimmungsländern erteilt werden, wenn dies wegen der beabsichtigten Wiederholung der Rechtsgeschäfte oder Handlungen zweckmäßig erscheint.