AWV 2013
Außenwirtschaftsverordnung (AWV 2013)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
02.08.2013
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Hinweise:
Änderung durch Art. 1 V v. 14.10.2026 I Nr. 300 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
V in Kraft gem. § 83 Satz 1 iVm Art. 4 Abs. 1 Satz 1 G v. 6.6.2013 I 1482 mWv 1.9.2013
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§ 45 AWV 2013 – Durchfuhrverfahren

Die Zulässigkeit der Durchfuhr wird beim Ausgang der Güter aus dem Inland von der Ausgangszollstelle geprüft und beim Ausgang über eine Binnengrenze zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von jeder beteiligten Zollstelle geprüft. Die Zollstelle kann zu diesem Zweck von dem Transporteur der Güter oder von den Verfügungsberechtigten weitere Angaben und Beweismittel, insbesondere auch die Vorlage der Verladescheine verlangen.