AZRG
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz - AZRG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
02.09.1994
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 16 G v 22.7.2026 I Nr. 222
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§ 17b AZRG – Datenübermittlung an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung

An die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und, soweit vorhanden, folgende Daten übermittelt:
1.
abweichende Namensschreibweisen,
2.
andere Namen,
3.
Aliaspersonalien und
4.
Angaben zu Ausweisdokumenten.