AZRG
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz - AZRG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
02.09.1994
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 16 G v 22.7.2026 I Nr. 222
AZRG vollständig anzeigen

§ 39 AZRG – Aufsichtsbehörden

Auf Aufsichtsbehörden sind die für die beaufsichtigten Behörden jeweils geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dies für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion erforderlich ist. Ein Abruf von Daten im automatisierten Verfahren ist unzulässig.