BÄO
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Bundesärzteordnung (BÄO)
Quelle:
Gesetze im Internet:
HTML
,
PDF
Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
02.10.1961
Fundstelle:
BGBl I 1961, 1857
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 16.4.
1987 I 1218
;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.3.
2024 I Nr. 99
Hinweise:
Änderung durch Art. 1 G v. 22.7.
2026 I Nr. 225
textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 2 ›
§ 1 BÄO
(1) Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.
(2) Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.
§ 2 ›