§ 11 BÄO |
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Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für ärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu regeln. In dieser Gebührenordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die ärztlichen Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Ärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.
Fußnoten:
§ 11: Mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 12.12.1984;
1985 I 552 - 1 BvR 1249/83 u. a. -