BÄO
Bundesärzteordnung (BÄO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
02.10.1961
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 16.4.1987 I 1218;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.3.2024 I Nr. 99
Hinweise:
Änderung durch Art. 1 G v. 22.7.2026 I Nr. 225 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 2a BÄO

Die Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" darf nur führen, wer als Arzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist.