BÄO
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Bundesärzteordnung (BÄO)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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,
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
02.10.1961
Fundstelle:
BGBl I 1961, 1857
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 16.4.
1987 I 1218
;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.3.
2024 I Nr. 99
Hinweise:
Änderung durch Art. 1 G v. 22.7.
2026 I Nr. 225
textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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‹ § 8
§ 9a ›
§ 9 BÄO
Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.
‹ § 8
§ 9a ›