BApO
Bundes-Apothekerordnung (BApO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
05.06.1968
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 19.7.1989 I 1478, 1842;
zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3a G v. 27.9.2021 I 4530
Hinweise:
Änderung durch Art. 2 G v. 22.7.2026 I Nr. 225 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 1 BApO

Der Apotheker ist berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, und Tierarzneimitteln (Arzneimittel) zu versorgen. Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.