BApO
Bundes-Apothekerordnung (BApO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
05.06.1968
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 19.7.1989 I 1478, 1842;
zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3a G v. 27.9.2021 I 4530
Hinweise:
Änderung durch Art. 2 G v. 22.7.2026 I Nr. 225 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 10 BApO

Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.