BApO
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Bundes-Apothekerordnung (BApO)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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,
PDF
Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
05.06.1968
Fundstelle:
BGBl I 1968, 601
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 19.7.
1989 I 1478
, 1842;
zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3a G v. 27.9.
2021 I 4530
Hinweise:
Änderung durch Art. 2 G v. 22.7.
2026 I Nr. 225
textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 11 ›
§ 10 BApO
Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.
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§ 11 ›