BApO
Bundes-Apothekerordnung (BApO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
05.06.1968
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 19.7.1989 I 1478, 1842;
zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3a G v. 27.9.2021 I 4530
Hinweise:
Änderung durch Art. 2 G v. 22.7.2026 I Nr. 225 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 3 BApO

Die Berufsbezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin" darf nur führen, wer als Apotheker approbiert oder nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 2a zur Ausübung des Apothekerberufs befugt ist.