BApO
Bundes-Apothekerordnung (BApO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
05.06.1968
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 19.7.1989 I 1478, 1842;
zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3a G v. 27.9.2021 I 4530
Hinweise:
Änderung durch Art. 2 G v. 22.7.2026 I Nr. 225 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 7 BApO

(1) (weggefallen)
(2) Die Approbation kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.
(3) Eine nach § 4 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann auch zurückgenommen werden, wenn eine der nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 1 bezogenen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat.