(1) Das Bundesarchiv kann Archiven, Bibliotheken und Museen sowie Forschungs- und Dokumentationsstellen Vervielfältigungen von Archivgut des Bundes vor Ablauf der Schutzfristen übermitteln, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht, dass ihnen dieses Archivgut zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben zur Verfügung steht; §
12 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Vervielfältigung und Übermittlung dürfen andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.