BAStrlSchG
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz (BAStrlSchG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
09.10.1989
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 116 V v. 19.6.2020 I 1328
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§ 1 BAStrlSchG – Errichtung und Sitz

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein "Bundesamt für Strahlenschutz" als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.
(2) Das Bundesamt für Strahlenschutz hat seinen Sitz in Salzgitter.