BAStrlSchG
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz (BAStrlSchG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
09.10.1989
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 116 V v. 19.6.2020 I 1328
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§ 3 BAStrlSchG – Fachaufsicht

Soweit das Bundesamt für Strahlenschutz Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.