§ 21 BattDG – Überlassungspflichten Dritter |
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(1) Die Betreiber von Behandlungsanlagen, für die die
Richtlinie 2012/19/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012 gilt, haben bei der Behandlung von Altgeräten anfallende Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugaltbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung nach §
8 Absatz 1 und 3 oder einem im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der
Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten Abfallbewirtschafter zu überlassen. §
18 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Betreiber von Behandlungsanlagen, für die die
Richtlinie 2000/53/EG in der Fassung vom 18. September 2020 gilt, haben bei der Behandlung von Altfahrzeugen anfallende Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugaltbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung oder einem im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der
Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten Abfallbewirtschafter zu überlassen. §
18 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Wirtschaftsakteure nach Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2023/1542 sind verpflichtet, die bei der Wiederaufarbeitung oder Umnutzung anfallenden Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugaltbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung oder einem nach Artikel 57 Absatz 8 der
Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten Abfallbewirtschafter zu überlassen. §
18 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.