als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation aufgrund einer Zulassung nach den §§
9 und
10 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (
BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. August 2021 (
BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach Maßgabe des §
18 des Umweltauditgesetzes in der jeweils geltenden Fassung in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, oder