(1) Die zuständige Behörde soll gegenüber den Organisationen für Herstellerverantwortung die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 58 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit §
8 Absatz 1 bis 3 und §
13 sowie die Einhaltung der Verwertungsanforderungen nach Artikel 70 bis 72 der
Verordnung (EU) 2023/1542 und §
23 dauerhaft sicherzustellen.
(2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die §
47 Absatz 1 bis 6 und §
62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.