BauNVO
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Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
26.06.1962
Fundstelle:
BGBl I 1962, 429
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 21.11.
2017 I 3786
;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.
2023 I Nr. 176
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§ 13 BauNVO – Gebäude und Räume für freie Berufe
Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§
2
bis
4
Räume, in den Baugebieten nach den §§
4a
bis
9
auch Gebäude zulässig.
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§ 13a ›