BauSparkG
Gesetz über Bausparkassen (BauSparkG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
16.11.1972
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 15.2.1991 I 454;
zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 25.3.2019 I 357
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§ 13 BauSparkG – Besondere Pflichten des Prüfers

Bei der Prüfung des Jahresabschlusses einer Bausparkasse hat der Prüfer auch festzustellen, ob
1.
die Bausparsummen den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge entsprechend zugeteilt worden sind,
2.
die Bausparkasse die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und die in § 5 Abs. 3 Nr. 5 bezeichnete Bestimmung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge eingehalten hat und
3.
die Vorschriften einer nach § 10 erlassenen Rechtsverordnung beachtet worden sind.
Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.