BauSparkG
Gesetz über Bausparkassen (BauSparkG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
16.11.1972
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 15.2.1991 I 454;
zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 25.3.2019 I 357
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§ 2a BauSparkG – Unwirksamkeit von Verträgen oder Absprachen mit beherrschender Wirkung

Verträge und Absprachen, durch die die Leitung einer Bausparkasse ganz oder teilweise einer anderen Person unterstellt wird, sind unwirksam, sofern es sich bei der anderen Person nicht um eine Bausparkasse handelt.