BaustellV
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Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
10.06.1998
Fundstelle:
BGBl I 1998, 1283
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.
2025 I Nr. 337
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§ 5 ›
§ 4 BaustellV – Beauftragung
Die Maßnahmen nach §
2
und §
3
Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen.
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§ 5 ›