BBankG
Gesetz über die Deutsche Bundesbank (BBankG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
26.07.1957
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 22.10.1992 I 1782;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 19.7.2024 I Nr. 247
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§ 27 BBankG – Gewinnverteilung

Der Reingewinn ist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:
1.
zwanzig vom Hundert des Gewinns, jedoch mindestens zweihundertfünfzig Millionen Euro, sind einer gesetzlichen Rücklage, soweit sie den Betrag von 2,5 Milliarden Euro unterschreitet, bis zu ihrer Auffüllung zuzuführen; die gesetzliche Rücklage darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung anderer Verluste verwendet werden;
2.
der Restbetrag ist an den Bund abzuführen.