BBankG
Gesetz über die Deutsche Bundesbank (BBankG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
26.07.1957
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 22.10.1992 I 1782;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 19.7.2024 I Nr. 247
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§ 4 BBankG – Beteiligungen

Die Deutsche Bundesbank ist unbeschadet des Artikels 6 Abs. 2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank berechtigt, sich an der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und mit Zustimmung der Bundesregierung an anderen Einrichtungen zu beteiligen, die einer übernationalen Währungspolitik oder dem internationalen Zahlungs- und Kreditverkehr dienen oder sonst geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgabe zu fördern.