BBauG
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Baugesetzbuch (BBauG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
23.06.1960
Fundstelle:
BGBl I 1960, 341
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 3.11.
2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 23.7.
2026 I Nr. 226
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§ 105 BBauG – Enteignungsantrag
Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren Gemarkung das zu enteignende Grundstück liegt, einzureichen. Die Gemeinde legt ihn mit ihrer Stellungnahme binnen eines Monats der Enteignungsbehörde vor.
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