BBauG
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Baugesetzbuch (BBauG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
23.06.1960
Fundstelle:
BGBl I 1960, 341
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 3.11.
2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 23.7.
2026 I Nr. 226
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§ 135c BBauG – Satzungsrecht
Die Gemeinde kann durch Satzung regeln
1.
Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans,
2.
den Umfang der Kostenerstattung nach §
135a
; dabei ist §
128
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden,
3.
die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend §
130
,
4.
die Verteilung der Kosten nach §
135b
einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,
5.
die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen,
6.
die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.
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