§ 156 BBauG – Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung |
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(1) Beitragspflichten für Erschließungsanlagen im Sinne des §
127 Absatz 2, die vor der förmlichen Festlegung entstanden sind, bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für Kostenerstattungsbeträge im Sinne des §
135a Absatz 3.
(2) Hat die Umlegungsstelle vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets in einem Umlegungsverfahren, das sich auf Grundstücke im Gebiet bezieht, den Umlegungsplan nach §
66 Absatz 1 aufgestellt oder ist eine Vorwegentscheidung nach §
76 getroffen worden, bleibt es dabei.
(3) Hat die Enteignungsbehörde vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets den Enteignungsbeschluss nach §
113 für ein in dem Gebiet gelegenes Grundstück erlassen oder ist eine Einigung nach §
110 beurkundet worden, sind die Vorschriften des Ersten Kapitels weiter anzuwenden.