(2) Im Anwendungsbereich des §
34 Absatz 2 ist §
14 Absatz 1a der Baunutzungsverordnung nicht anzuwenden; für die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienenden Nebenanlagen gilt dort §
14 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung entsprechend.