(2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen evaluiert die Auswirkungen der Änderungen der §§
3,
4,
4a und
200 zur Digitalisierung und die Änderung des §
6 zur Fristverkürzung auf die Bauleitplanverfahren bis zum 31. Dezember 2027.
(3) Abweichend von §
233 Absatz 1 sind in Aufstellung befindliche Windenergiegebiete gemäß §
2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, für die vor dem 15. August 2025 ein Beschluss über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Flächennutzungsplans gefasst wurde, als Beschleunigungsgebiete nach §
249c darzustellen, soweit die dort genannten Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Darstellung als Beschleunigungsgebiet kann ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planverfahren erfolgen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Windenergiegebiete, die nach Ablauf des 19. Mai 2024 und vor dem 15. August 2025 ausgewiesen worden sind.