vor Aufstellung des Umlegungsplans die Gemeinde oder den sonstigen Bedarfs- oder Erschließungsträger in den Besitz der Grundstücke, die in dem Bebauungsplan als Flächen im Sinne des §
9 Absatz 1 Nummer 21 oder des §
55 Absatz 2 und 5 festgesetzt sind, einweisen;