Bei Zeiten im Sinne des §
8 Absatz 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist §
8 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach §
8 Absatz 1 Satz 2 1,875 Prozent. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003 ist der Prozentsatz des §
8 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in §
69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor anzuwenden.