§
19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses nach §
1 Absatz 1 bis zum 30. Juni 2009 entstanden ist, und in den Fällen des §
2 Absatz 6 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.