BBG 2009
Bundesbeamtengesetz (BBG 2009)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
05.02.2009
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
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§ 109 BBG 2009 – Anhörung

Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.