BBG 2009
Bundesbeamtengesetz (BBG 2009)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
05.02.2009
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
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§ 137 BBG 2009 – Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

(1) Die Vorschriften des § 134 Abs. 1 und 2 und des § 135 gelten entsprechend für die zum Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
(2) In den Fällen des § 134 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der zum Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 134 Abs. 4.