BBhV
Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
13.02.2009
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.10.2025 I Nr. 240
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§ 20 BBhV – Verhaltenstherapie

(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:
  Einzel-
behandlung
Gruppen-
behandlung
im Regelfall 60 Sitzungen 60 Sitzungen
in Ausnahmefällen weitere
20 Sitzungen
weitere
20 Sitzungen
(2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.